Informationen zu Privatpreisen
Leider kommt es immer häufiger vor, dass die privaten Krankenkassen Behandlungen der Physiotherapie nicht in voller Höhe erstatten und Kürzungen vornehmen.
Begründungen der KV für die Kürzungen
1. Abrechnung entspricht nicht den „ortsüblichen Preisen“
Vorweg sei angemerkt, dass Heilmittelerbringer keiner Gebührenordnung wie z.B. Ärzte unterliegen, denn der Gesetzgeber will den sozialen Wettbewerb fördern. Dieser Wettbewerb fordert, dass sich Preise durch Angebot und Nachfrage entwickeln, verändern und einem Marktgeschehen anpassen können.
Physiotherapeuten können also eine „übliche Vergütung“ selbst festsetzen. Allerdings können sie sich dabei doch an der Struktur der GOÄ (bis zum 2,3-fachen des Kassensatz (GKV)) orientieren, wie es in einem Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 06.12.95 (AZ: 13 U 281/93) beschlossen wurde.
Unsere Verrechnungssätze liegen zwischen dem 1,3 fachen und 1,5 fachen Satz der Preise der gesetzlichen Krankenkassen, also weit unter der üblichen Berechnung von ärztlichen Leistungen (2,3-facher Satz).
2. Beihilfesätze als Grundlage
Häufig wird von Seiten der Versicherung argumentiert, dass die Beihilfe-Tarife als „übliche Vergütung“ anzusehen seien, hierzu gibt es folgende Anmerkung: Die beihilfefähigen Höchstsätze haben nur eine Bindungswirkung zwischen Behörden und Ihren unterstellten Beamten. Selbst das Bundesinnenministerium bestätigte bereits vor Jahren in der Pressemitteilung vom 07.02.2004, dass die beihilfefähigen Höchstsätze im Bereich der Heilmittel nicht kostendeckend sind und daher auch nicht maßgeblich für die Erstattungshöhe sein können.
3. Die in Anspruch genommene Therapiepraxis ist zu teuer
Der Therapiepreis wird durch verschiedene Faktoren begründet. Hierzu zählen Berufserfahrung, Methoden, Fortbildungen und vor allem die Behandlungszeit. Die Therapiezeiten können zwischen 15 Minuten und 30 Minuten liegen, was dazu führt, dass eine Behandlung mit 15 Minuten selbstverständlich günstiger ist als eine Behandlung mit 30 Minuten. Ein Preisvergleich ist hier für die private Kasse nicht möglich.
Wichtig: Grundlage für die Kostenerstattung gegenüber ihrer privaten Kasse ist der Behandlungsvertrag, der zu Beginn der Therapie unterzeichnet wird.